Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutz-

gesetz (HinSchG)

evu zählwerk aus Bochum

Das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Rechtsverstöße erlangt haben und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Der Anwendungsbereich des HinSchG umfasst die Meldung und Offenlegung von Rechtsverstößen, die im Katalog des § 2 HinSchG aufgeführt sind. Dazu gehören insbesondere

  • Verstöße, die strafbewehrt sind (Nr. 1),
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (Nr. 2),
  • Verstöße gegen bestimmte weitere Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union (Nr. 3), u. a.
  • Umweltschutzvorgaben,
  • Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Rechts und der Energieeffizienz,
  • Verbraucherrechte,
  • Datenschutzrecht,
  • IT-Sicherheitsrecht,
  • Verstöße gegen das Vergaberecht (ab Erreichen der maßgeblichen EU-Schwellenwerte) (Nr. 4),
  • Verstöße gegen steuerliche Vorgaben für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften (Nr. 6 und Nr. 7),
  • Verstöße gegen das Kartellrecht (Nr. 8) sowie
  • Verstöße gegen das EU-Beihilferecht (Nr. 9).

Der Anwendungsbereich des HinSchG umfasst beispielsweise keine Rechtsverstöße nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Darüber hinaus umfasst der Anwendungsbereich des HinSchG keine Rechtsverstöße, für die es spezielle Meldewege gibt (z.B. Verstöße gegen das Geldwäschegesetz, vgl. § 4 HinSchG) oder die ausdrücklich vom Anwendungsbereich des HinSchG ausgenommen sind (z.B. Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen, vgl. § 5 HinSchG). Stellt sich heraus, dass eine Meldung oder Offenlegung entgegen der Einschätzung des Hinweisgebers nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt, kann der Hinweisgeber dennoch den Schutz des Gesetzes beanspruchen, wenn er hinreichend Grund zu der Annahme hatte, dass der Anwendungsbereich eröffnet ist (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG). In der evu zählwerk steht Ihnen für die Meldung von Rechtsverstößen im Sinne des HinSchG die Mitglieder des Compliance-Teams zur Verfügung (compliance@evu-zaehlwerk.de):

o             Tina Thaler (0234 960 1918)

o             Rolf Drinkmann (0234 960 1804)

Darüber hinaus hat die evu zählwerk als interne Meldestelle ein Portal eingerichtet, dass völlige Anonymität gewährleistet.

Deutsch: https://whistleblower.gindat.de/portal/evu_zaehlwerk_abrechnungs-_und_servicegesellschaft_mbh/de

Englisch: https://whistleblower.gindat.de/portal/evu_zaehlwerk_abrechnungs-_und_servicegesellschaft_mbh/en

Oder nutzen Sie einfach unseren QR Code.

Als externe Meldestelle steht das Bundesamt für Justiz zur Verfügung.

https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes.html

Hier finden Sie den originalen Gesetzestext (Achtung! Weiterleitung auf eine andere Homepage! ):

https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/